Symbolbild: Geld auf Waage
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3,84 Milliarden Euro in 2023 für unsere Kommunen

Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs im Landtag beschlossen

3,84 Milliarden Euro sollen im kommenden Haushaltsjahr laut Gesetzentwurf der Landesregierung als Finanzausgleichsmasse in unsere Kommunen fließen. Das ist die Summe, die im Zuge der Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) für Gemeinden, Städte, Verbandsgemeinden und Landkreise über das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) von zentraler Bedeutung ist. Die Masse wächst damit im Vergleich zum Vorjahr um 357 Millionen Euro an – und damit noch einmal 82 Millionen Euro stärker als ursprünglich geplant. Zum Erinnerung: Vor Eintritt der Freien Demokraten in die Landesregierung im Jahr 2016 lag sie bei 2,42 Milliarden Euro. Die Finanzausgleichsmasse ist damit um 59% größer geworden. Und das ist eine gute Nachricht für die kommunale Selbstverwaltung. Mit der KFA-Neuregelung hat sich der Landtag nun in abschließend in zweiter und dritter Lesung befasst. Zum Jahreswechsel tritt das neue LFAG dann auch in Kraft.

Rückblick: Der Verfassungsgerichtshof (VGH) hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 den kommunalen Finanzausgleich für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt. Bis zum Jahresbeginn 2023 müsse der Landesgesetzgeber, also das Parlament, eine Neuregelung schaffen, die den „aufgabenbezogenen Finanzbedarf der Kommunen zur Grundlage des Finanzausgleichssystems macht“, so der Verfassungsgerichtshof.

Um dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs gerecht zu werden, muss bei den finanziellen Zuweisungen an die Kommunen die sogenannte Bedarfsorientierung beachtet werden. Heißt vereinfacht: Das Land muss transparent darstellen, welche pflichtigen und freiwilligen Aufgaben eine Kommune hat und welche Mindestfinanzausstattung notwendig ist, damit diese nachhaltig erfüllt werden können. Dieser Mindestfinanzbedarf beträgt rund 2,9 Millionen Euro. Zusätzlich schafft das Land jedoch weitere Ausgleichsmechanismen, um für größere finanzielle Spielräume in den Kommunen zu sorgen – also mit über 900 Millionen Euro über dem eigentlichen Bedarf.

Wichtig für die Bedarfsermittlung sind auch Nebenansätze, die fernab der Einwohnerzahl entscheidend dafür sind, in welcher Höhe Mittel vom Land in die Kommunen fließen – nämlich ein Soziallastenansatz, ein Schulansatz, ein KiTa-Ansatz und ein Straßenansatz.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil aber nicht nur das Land, sondern auch seine Kommunen in die Pflicht genommen. Es verpflichtet sie zu wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung und merkt deutlich an, dass „der Anspruch auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung keine Vollfinanzierung kommunaler Aufgaben im Sinne einer kompletten Kostenerstattung“ garantiere. Das Gericht stellt außerdem fest, dass „es an ausreichenden Eigenanstrengungen der rheinland-pfälzischen Kommunen zur Verbesserung ihrer Finanzsituation“ fehle. Das Land habe deshalb „zu prüfen, ob die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Einnahmepotentiale umfassend ausgeschöpft hätten“. Im Sinne des Urteils wird es also notwendig sein, dass Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Hebesätze, beispielsweise bei der Grund- oder Gewerbesteuer erhöhen.

Das Land sieht sich auf Grundlage des Urteils in der Pflicht, die Nivellierungssätze (also das normierte Niveau der Hebesätze) der Grundsteuer am Bundesdurchschnitt zu orientieren – also eine Grundsteuer A bei 345 v.H. und eine Grundsteuer B von 465 v.H. ab dem Jahr 2023. Bei der Gewerbesteuer soll der Nivellierungssatz aus wirtschaftspolitischen Gründen mit 380 v.H. unterhalb des Bundesdurchschnitts bleiben. Ein Änderungsantrag der CDU-Fraktion hätte zur Folge gehabt, dass der Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer in kreisfreien Städten nicht auf die von der Koalition geplanten 380 v.H., sondern auf 430 v.H. steigen soll. Dies wurde abgelehnt. Zudem hat die Union keinen seriösen Finanzierungsvorschlag für das von ihnen zusätzlich geforderte Landegeld in dreistelliger Millionenhöhe vorgelegt.

Klar ist: Das Ausschöpfen der Einnahmepotenziale bedeutet eine extrem starke Kraftanstrengung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die in vielen Gemeinden von den derzeit ohnehin finanziell schwer belasteten Bürgerinnen und Bürgern höhere Steuern und Abgaben einfordern müssen. Dieser Weg ist für eine verfassungskonforme Finanzierung der Kommunen aber ebenso notwendig wie die höheren Zuweisungen durch das Land. Und er ist auch zum Jahreswechsel notwendig, da das Urteil des VGH den Zeitraum zur Neuregelung zum Jahresende 2022 begrenzt hat.

Für das neue LFAG wird eine fortlaufende Überprüfung erfolgen, nämlich bis Ende 2026 für die drei vorangegangenen Jahre. Danach wird alle fünf Jahre evaluiert. Eventuell kommt es zum Haushaltsjahr 2028 zu Anpassungen am LFAG. Über eine Finanzausgleichskommission wird zudem die Rolle der kommunalen Spitzenverbände gestärkt. Sie sind damit institutionell in die Entwicklung des LFAG eingebunden und treffen sich mindestens einmal jährlich.

Über tiefergehende Details zur Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs werden die Abgeordneten der Landtagsfraktion gerne informieren.